§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „KinderEngel RheinMain”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“
Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Vereinszweck
Zweck des Vereins ist, schwer oder lebensverkürzt erkrankte Kinder und Jugendliche und ihre Familien zu unterstützen und so deren tägliches Leben etwas leichter zu gestalten, immer in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten*innen und den betroffenen Familien.
Der Satzungszweck wird durch die Beschaffung/ Bezuschussung notwendiger Hilfsmittel oder Therapien, für die die Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen oder zuständigen Institutionen nicht oder nicht ganz übernommen werden verwirklicht.
Weiter wird der Satzungszweck verwirklicht durch die Förderung von Einrichtungen/Institutionen, die eine optimale Behandlung, Betreuung, Begleitung, Pflege und Nachsorge und eine wirksame Lebenshilfe für die erkrankten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und ihre Familien bedeuten.
So ist ein weiterer Zweck des Vereins auch aktiv andere gemeinnützige Vereine, die sich für schwer oder lebensverkürzt erkrankte Kinder und Jugendliche einsetzen finanziell und mit Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen.
Dazu zählt beispielsweise:
- Der Ambulante Kinder- und Jugendhospizdienst Frankfurt und der Ambulante Kinder- und Jugendhospizdienst Hanau; beide Dienste sind zugehörig zum Deutschen Kinderhospizverein e. V. (DKHV e. V.).
- Das KinderPalliativTeam Südhessen, ein Arbeitszweig der PalliativTeam Frankfurt gGmbH
Zur Erreichung des Satzungszwecks werden insbesondere Spenden gesammelt und Mitgliedsbeiträge erhoben.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist parteilos und an keine Konfession gebunden. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder der Vorstand erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 – Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle der Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres, 31.12. mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann.
- durch Ausschluss oder
- durch Tod
2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
- wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
- Wenn es den Vereinszweck, den Verein allgemein oder dessen Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist unanfechtbar.
§ 7 – Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr
1. Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung kann auch beschließen, eine Aufnahmegebühr zu erheben.
2. Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühr werden in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der vorgenannten Beiträge und Gebühren durch Einzugsverfahren einverstanden. Im Einzelfall können durch den Vorstand bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen festgelegt werden.
3. Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden können, sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
4. Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Jahresbeitrages.
§ 8 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands
- Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über Vereinsordnungen
- Beschlussfassung über Anträge
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Außerordentliche Mitgliedsversammlungen findet statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen, bei Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/in. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per Textform (insbesondere per E-Mail) an die vom betreffenden Mitglied zuletzt angegebene Anschrift oder E-Mailadresse.
Jedes Mitglied kann bis zu 7 Tage vor der Mitgliedsversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
5. Der/Die Vorsitzende des Vorstandes oder sein/ihr Stellvertreter/in leiten die Versammlung. Ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstandes zu wählen. Der gewählte Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.
6. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 9 – Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 10 – Vorstand, Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand des Vereins (§ 26 BGB) besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der Kassierer/in (Stellvertreter/in des/der 1. Vorsitzenden)
- dem/der Schriftführer/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes allein vertreten.
Für Rechtsgeschäfte, die einmalig oder in der Summe einen Betrag von mehr als 500,00 € ausmachen, muss in jedem Falle vorher ein zustimmender Beschluss des Vorstandes eingeholt werden. Dieser Beschluss ist jedoch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes, so dass diese Beschränkung nicht in das Vereinsregister einzutragen ist.
Bei Überschreiten von 100 Mitgliedern können auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu zwei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Die Beisitzer sollen Aufgaben im Vorstand übernehmen, die Aufgabenverteilung regeln die Vorstandsmitglieder unter sich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung vom Tag der Wahl an gerechnet für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. Soweit bei Beschlüssen Stimmengleichheit besteht, entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
§ 11 – Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 12 – Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Sie bedürfen bei der Beschlussfassung der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 13 – Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die dem Deutschen Kinderhospizverein e. V. zugehörigen ambulanten Kinder- und Jugendhospizdienste Frankfurt am Main und Hanau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung des Deutschen Kinderhospizvereins e. V. zu verwenden haben.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
§ 14 Kommunikationswege
Soweit in dieser Satzung der Begriff „schriftlich“ oder „mündlich“ gebraucht wird, so können hierfür auch moderne Kommunikationswege wie Video-Telefonate, E-Mails, Instant-Messaging-Dienste, SMS oder dergleichen verwendet werden. Alle Mitglieder müssen allerdings über einen Zugang zum gewählten Verfahren verfügen.
§ 15 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung des Vereins ist beschränkt auf das Vereinsvermögen. Der Vorstand haftet dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass stets eine gültige Haftpflichtversicherung für solche Schäden besteht.
§ 16 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behauptetet Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehöhrenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt.
§ 18 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitglieder-Gründungsversammlung vom 22.04.2020 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Frankfurt am Main, den 22.04.2020